Quelle: Förderinstitutionen
programmfüllende Kinofilme in der Regel ab einer Länge von 60 Minuten für Spiel- und Dokumentarfilme, für Kinder- und Nachwuchsfilme gilt eine geringere Mindestlaufzeit;
Fernsehfilme und -serien ab einer Länge von 23 Minuten; Sonstige Filme, insbesondere Kurz-, Animations- und Experimentalfilme sowie Videoprojekte.
*/ Referenzmittel sind richtlinienkonform in dieser Tabelle nur enthalten, sofern sie im Berichtsjahr für ein konkretes Projekt bestimmt sind.
**/ keine Detailangaben, laut Beschluss des Salzburger Landtages vom 1.2.2006 darf ein Rückschluss auf die natürliche oder juristische Person des Förderungsempfängers nicht möglich sein, wenn der Förderbeitrag 5.000 Euro übersteigt.
- trifft nicht zu
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Fernsehfilme und -serien ab einer Länge von 23 Minuten; Sonstige Filme, insbesondere Kurz-, Animations- und Experimentalfilme sowie Videoprojekte.
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**/ keine Detailangaben, laut Beschluss des Salzburger Landtages vom 1.2.2006 darf ein Rückschluss auf die natürliche oder juristische Person des Förderungsempfängers nicht möglich sein, wenn der Förderbeitrag 5.000 Euro übersteigt.
- trifft nicht zu
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Fernsehfilme und -serien ab einer Länge von 23 Minuten; Sonstige Filme, insbesondere Kurz-, Animations- und Experimentalfilme sowie Videoprojekte.
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- trifft nicht zu
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